Wer ein Gewerbe oder einen Verein betreibt, muss Buch führen über ihre oder seine Ausgaben. Viele nutzen dafür die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“, die eine vereinfachte Buchführung ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2025 gelten jedoch ein paar Änderungen.
Änderungen zu Umsätzen, die im EU-Ausland erwirtschaftet wurden
Die EU-Richtlinie 2020/285 vom 18. Februar 2020 sorgt EU-weit für eine Änderung bei der Kleinunternehmerregelung, die u. a. Deutschland zu ab Januar 2025 geltenden Änderungen in der nationalen Gesetzgebung zwingen. Zum einen wird die Beschränkung der Steuerbefreiung für Umsätze im Ausland aufgehoben. Bisher galt hier, dass deutsche Kleinunternehmer, Vereine und Einzelpersonen Umsätze, die im EU-Ausland gemacht wurden, in jedem Fall nach den Umsatzsteuerregelungen versteuern mussten, unabhängig von deren Höhe. Die Freigrenzen galten hier nicht. Ab 2025 jedoch kann man sie auch im EU-Ausland in Anspruch nehmen. Zu beachten ist hierbei, dass jeweils die Freigrenzen und Regelungen des jeweiligen Landes für einen gelten, in dem man die Umsätze erwirtschaftet hat und dass die EU-weiten Umsätze im vorherigen Kalenderjahr 100.000 € und im laufenden Kalenderjahr ebenfalls 100.000 € nicht überschreiten dürfen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland und vergleichbare Behörden in anderen EU-Ländern werden hierfür zukünftig EU-weit einheitliche Identifikationsnummer für die betreffenden Unternehmen und co. vergeben, anhand derer sie die Umsätze in den Steuerbehörden anderer EU-Länder abfragen können. Außerdem muss man vierteljährliche Umsätze aus nicht-deutschen EU-Ländern an das BZSt melden. Das muss innerhalb eines Monats nach Ablauf des jeweiligen Quartals auf elektronischem Wege erfolgen.
Neue Grenzwerte für Umsätze in Deutschland
Die bisher geltenden Umsatzgrenzen, um sich auf die Kleinunternehmerregelung beziehen können, werden erhöht. So galt bisher, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr 22.000 € und der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen durften, wenn man die vereinfachte Buchhaltung machen wollte. Die neuen Grenzen sind 25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 € Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr.
Damit bleibt Deutschland noch sehr weit hinter der möglichen Erhöhung der Grenzen zurück, denn nach der EU-Richtlinie wäre es möglich die Umsatzgrenze des Vorjahres auf 85.000 € zu erhöhen, was eine Entlastung für viele kleine Unternehmen, Vereine und Einzelpersonen bedeuten würde.
Falsche Darstellung durch Halbwahrheiten
In vielen Texten wird die Kleinunternehmerregelung als Steuerbefreiung betitelt. Das ist so ungenau und vereinfachend formuliert, dass zwar Leute, die sich damit tagtäglich auseinandersetzen, wissen was gemeint ist, es aber für Laien ein inhaltlich falsches Bild vermittelt.
Wenn man sich auf die Kleinunternehmerregelung bezieht, muss man zwar keine Umsatzsteuer zahlen, man ist aber gleichzeitig nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Bei der Umsatzsteuer unterscheidet man zwei Arten. Es gibt eine Vorsteuer, die die Umsatzsteuer ist, die man selbst zahlt. Wenn man als Unternehmer bei einem anderen Unternehmen einkauft, weist der andere in der Regel ein Umsatzsteuer auf der Rechnung auf, die man mitzahlt. Diese spezielle Umsatzsteuer nennt man Vorsteuer und die kann man sich vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Wenn man hingegen selbst eine Rechnung schreibt und dort eine Umsatzsteuer ausweist, muss man diese später an das Finanzamt zahlen.
Mit jeder Steuererklärung wird nun bei Unternehmen, Vereinen und co. die zu zahlenden Umsatzsteuer mit der zu erstatten bekommenden Vorsteuer verrechnet und je nachdem bekommt man dann eine Rückerstattung vom Finanzamt oder muss noch etwas zahlen.
Wenn man sich auf die Kleinunternehmerregelung bezieht und keine Umsatzsteuer zahlen muss, kann man sich aber gleichzeitig auch keine Vorsteuer zurückerstatten lassen. Das daher pauschal als Steuerbefreiung zu betiteln, ist daher falsch.
Nun gibt es jedoch noch andere Steuern, wie z. B. eine Körperschaftssteuer, die Leute und Gruppen bezahlen müssen, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auch auf die und an der Stelle findet tatsächlich eine Steuerbefreiung statt.
Für Privatpersonen ist diese Unterscheidung in diese zwei Arten der Umsatzsteuer irrelevant und mit Körperschaftssteuern und Ähnlichem haben sie in der Regel auch nichts zu tun, weswegen viele nicht wissen, dass es da solche Unterscheidungen gibt.
Wenn man jetzt als Laie fachbezogene Artikel liest, muss man sich daher bewusst sein, dass man sie aufgrund von fehlendem Wissen gerne mal falsch interpretiert.
Unwissen ausnutzen
Sowas wird auch politisch ausgenutzt, in dem z. B. Steuererleichterungen, von denen nur Großkonzerne profitieren, so hingestellt werden, dass sie gemacht werden um kleine und mittelständische Unternehmen nützen.
Ein Beispiel dafür: Lars Feld, aktuell Chefberater von Christian Lindner (FDP) und ehemals SPD-Mitglied, dass an den Hartz4-Gesetzen mitgearbeitet hat, hat in einem Interview im ZDF die Abschaffung des Solidaritätszuschlages (Soli) so geframt, als würde sie vor allem den kleinen Unternehmen zugutekommen. Ein Blick in eine Einkommensteuertabelle zeigt, dass das schlicht falsch ist. Einen Soli zahlt man erst ab ca. 5.650 € Monatseinkommen und dann beträgt der auch erstmal nur ca. 4,50 € im Monat und steigt dann mit steigendem Einkommen. Das ist eine Steuererleichterung ausschließlich für Reiche.
Dieser Quatsch verfängt aber auch gerade bei Geschäftsführern, die für Buchhaltung und Personalabrechnungen sich Leute einstellen und selbst keine Ahnung davon haben.